
Betreiberverantwortung
Die Betreiberverantwortung ist die Summe aller Betreiberpflichten, die den Betreiber einer Anlage bzw. Immobilie in seiner Eigenschaft als Betreiber treffen. Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit besteht in seiner Haftung für den Fall, dass er eine der daraus resultierenden Pflichten (grundsätzlich) schuldhaft verletzt. Schuldhaft ist eine solche Pflichtverletzung, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.
Unterschiedlichste Normen können eine rechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der Betreiberverantwortung begründen. Eine insoweit Bedeutsame ist Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV dient dem Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen. Dementsprechend bestimmt die BetrSichV, dass solche Anlagen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen unterliegen.
Gem. BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Es ist daher die Pflicht des Betreibers, eine solche sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen, die Prüffristen festzulegen und für die Durchführung der Prüfungen durch eine zuständige Stelle zu sorgen.
Betreiber
Der Betreiber im Sinne der BetrSichV ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und kann eine natürliche oder juristische Person sein. Betreiber ist, wer Eigentümer oder Besitzer einer Anlage oder Immobilie ist und sie nutzt, oder wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage oder Immobilie zu treffen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Vermieter Betreiber sein.
Übertragung der Betreiberpflichten
Die genannten Betreiberpflichten können grundsätzlich an spezialisierte Mitarbeiter oder Außenstehende übertragen werden. Dies kann durch einen FM-Vertrag geschehen. Zur größtmöglichen Absicherung sind bei der Delegation im Rahmen der Vertragsgestaltung einige grundsätzliche Dinge zwingend zu beachten:
- Klare Definition der zu übertragenden Pflichten
- Sorgfältige Auswahl des Beauftragten
- Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln und Kompetenzen
- Einweisung und Überwachung
Liegen alle Voraussetzungen vor, kann sich der Delegierende im Regelfall exkulpieren. Die Verantwortlichkeit trifft dann alleine den Beauftragten. Wird dagegen nicht wirksam übertragen, so trifft den Delegierenden der Vorwurf des sog. Organisationsverschuldens. In diesem Fall verbleibt es bei seiner Betreiberverantwortung und damit in seiner Haftung.
Im Kern nicht übertragbar sind die Veranlassung von Gefährdungsbeurteilungen und die Sicherstellung der Prüfungen. Ihre Organisation obliegt der Unternehmensleitung des Betreibers. Zu den Einzelheiten gibt z.B. die GEFMA Richtlinie 190, Ziffer 3.2.2. Aufschluss.
